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U 2015 31

Handänderungssteuer

Graubünden · 2015-09-03 · Deutsch GR
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Submission | Submissionen

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 In der vorliegenden Submission geht es um die Neuerstellung des Korro- sionsschutzes in der 1'000 m langen Druckleitung vom D._____ hinab zur

- 2 - Kraftwerkzentrale E._____. Die B._____ AG schrieb am 10. Oktober 2014 diese Arbeiten im offenen Verfahren aus. In der Gewichtung wurden 45% für den Preis eingesetzt, 45% für den Lieferanten und 10% für die Abwick- lung. Innert Frist (12. Januar 2015) gingen vier Angebote ein. Die Offert- öffnung zeigte folgendes Bild: A._____ AG, Fr. 940'000.00 F._____ AG, Fr. 1'018'024.00 G._____ AG Fr. 1'072'699.00 C._____ AG, Fr. 1'091'700.00 Alle Offerenten wurden auf den 25. Februar 2015 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen zur Klärung offener Fragen. Die Reihenfolge nach der Bewertung präsentierte sich wie folgt: C._____ AG, 93 Punkte G._____ AG, 88 Punkte F._____ AG, 81 Punkte A._____ AG, 78 Punkte

E. 2 Mit Verfügung vom 26. März 2015 wurden die Arbeiten an die C._____ AG vergeben als wirtschaftlich günstigstes Angebot. Die Vergabebehörde wies in der Begründung darauf hin, dass die Zuschlagsempfängerin über ausreichende Referenzerfahrung für dieses Projekt verfüge sowie über erfahrenes und geschultes Personal; weiter biete das vorgelegte Vorge- henskonzept technische und terminliche Vorteile bzw. Reserven. Die Prä- sentation bei der Fragenbeantwortung sei überzeugend gewesen. Schliesslich besitze die Zuschlagsempfängerin eine eigene, mehrfach bewährte HDW-Ausrüstung und eigene Seilwinden, weshalb sie nicht auf Subunternehmer und Fremdleistungen angewiesen sei.

E. 3 Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am

E. 4 Mit Eingabe vom 29. April 2015 beantragte die Vergabebehörde (Be- schwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit darauf einzutreten sei. Weiter wurde ein Geheimhaltungsinteresse an den Vergabeakten und den Angeboten der anderen Offerenten geltend ge- macht und begründet. Der Antrag auf Nichteintreten wird damit begrün- det, dass das Angebot der Beschwerdeführerin unvollständig sei und da- her im Vergabeprozess hätte ausgeschlossen werden müssen; es mangle somit der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation. In materiel- ler Hinsicht erklärt und verteidigt die Beschwerdegegnerin 1 detailliert die höhere Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin gegenüber demjenigen der Beschwerdeführerin.

E. 5 Die gleichentags von der Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin 2) eingegangene Vernehmlassung enthält keinen Antrag, sondern erschöpft sich in einer eher polemischen Entgegnung der in der Beschwerde erho- benen Vorwürfe.

E. 6 Am 4. Mai 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 auf, sich zu einem allfälligen Geheimhal-

- 4 - tungsinteresse an ihren Offerten zu äussern. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 legte der Instruktionsrichter sodann den Umfang der Akteneinsicht fest und setzte der Beschwerdeführerin Frist an für eine Replik. Keine der Offerentinnen verlangte in der Folge Akteneinsicht.

E. 7 Die am 19. Juni 2015 verspätet eingegangene Replik (Frist: 15. Juni

2015) wurde zu den Akten genommen und der Schriftenwechsel für ab- geschlossen erklärt.

E. 8 Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auf eine abschliessende Stellungnahme unter Hinweis, dass die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin in ihrer verspäteten Replik ohnehin weitest- gehend unzutreffend bzw. irrelevant seien und widerlegt werden könnten. Dem Schreiben beigelegt war eine Honorarnote. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier die Verfügung vom 26. März 2015, worin die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin 1) die Auftragsarbeiten betreffend Neuerstellung des Korrosionsschutzes entlang einer Druckleitung zu einer Kraftwerkzentrale an die als wirtschaftlich günstigste Anbieterin ermittelte C._____ AG (Beschwerdegegnerin 2; Gesamtpunktzahl 93 – Angebots- preis Mio. Fr. 1.0917) vergab, womit die bloss mit 78 Punkten – (trotz niedrigeren Angebotspreises von Mio. Fr. 0.94) – bewertete A._____ AG (Beschwerdeführerin) nicht einverstanden war und daher dagegen Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob, mit den Begehren um Annullierung der Vergabe und Neuvergabe des Auftra- ges an einen der Wettbewerbsteilnehmer unter Ausschluss der Be- schwerdegegnerin 2. Beschwerdethema ist die Rechtmässigkeit der vor- genommenen Vergabe anhand der zuvor in den Ausschreibungsunterla-

- 5 - gen gewichteten Zuschlagskriterien (Preis 45%, Lieferanten/Ausrüstung 45%, Geschäftsabwicklung 10%) sowie formell zunächst die Klärung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, nachdem die Beschwer- degegnerin 1 in ihrer Stellungnahme (vgl. im Sachverhalt Ziff. 4, hiervor) noch beantragte, dass das Angebot der Beschwerdeführerin (seinerseits) unvollständig sei und deshalb bereits im Vergabeprozess hätte ausge- schlossen werden müssen. Es habe der Beschwerdeführerin deswegen schon an der Anfechtungsbefugnis gefehlt, weshalb auf die Beschwerde überhaupt nicht einzutreten sei. 2. Auf den konkreten Fall finden unbestritten das kantonale Submissionsge- setz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverord- nung (SubV; BR 803.310) sowie ergänzend die Bestimmungen der Inter- kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) Anwendung. In Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrie- ben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfü- gungen (Vergabeentscheide) des Auftraggebers (Vergabebehörde) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten insbesondere auch der Zu- schlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff- nung der Verfügung einzureichen (Art. 26 Abs. 1 SubG). Vorliegend ist erstellt, dass der angefochtene Vergabeentscheid vom 26. März 2015 da- tiert und die Beschwerdeschrift vom 4. April 2015 daher korrekt innert der 10-tätigen Anfechtungsfrist beim dafür örtlich, sachlich sowie auch funkti- onell zuständigen Verwaltungsgericht erhoben wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

- 6 -

3. a) Was die Kognition (Überprüfungsbefugnis) des streitberufenen Gerichts betrifft, so ist dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsge- richts zu verweisen, wonach Folgendes gilt: Die Überprüfung von Verfü- gungen im Submissionsverfahren nach Art. 27 SubG entspricht derjeni- gen nach Art. 51 VRG und ist somit auf Rechtsverletzungen einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts be- schränkt. Das Verwaltungsgericht kann dagegen nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Im Be- sonderen bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina – praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 29 vom 12. Juli 2012 E.2a mit Hinweis auf VGU U 07 25 vom 1. Juni 2007 E.3). Mit Blick auf ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem wird entsprechend verlangt, dass es sachlich haltbar ist und auf alle An- bietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet wird (VGU U 04 134 vom 11. Januar 2005 E.2). b) Die Beschwerdeführerin als unterliegende Offerentin ist grundsätzlich le- gitimiert, Beschwerde zu erheben. In der Beschwerdeschrift beanstandet sie die Bewertung der Angebote zu ihren Lasten, wozu sie sicher berech- tigt ist. Zweifel sind dann aber angebracht am nachträglich (in Ergänzung der Beschwerde) verlangten Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Vergabeverfahren, und zwar einerseits, weil dies erst nachträglich (am 20. April 2015) und damit nachweislich längst nach Ablauf der Be- schwerdefrist (am 5. April 2015) verlangt wurde, und andererseits, weil der Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 nicht automatisch bedeuten

- 7 - würde, dass der Zuschlag an die Beschwerdeführerin ginge, hat diese doch von allen vier Anbieterinnen die tiefste Punktezahl erhalten (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1). Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden kann, als darin (zu spät) der Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 beantragt wurde. c) Die Beschwerdegegnerin 1 verlangt umgekehrt den Ausschluss der Be- schwerdeführerin wegen angeblich unvollständigen Angebotsunterlagen derselben. Für diesen Antrag stützt sich die Beschwerdegegnerin 1 na- mentlich auf VGU U 12 58 vom 26. Juli 2012 E.3h, in welchem das Ver- waltungsgericht - wenn auch ohne Begründung - einen solchen nachträg- lichen Ausschluss einer Beschwerdeführerin vornahm. Bei einer vertieften Betrachtungsweise vermag ein solches Vorgehen aber nicht zu überzeu- gen, hätte die Beschwerdegegnerin 1 doch die nun von ihr selbst gerüg- ten Mängel fairerweise bereits im Vergabeverfahren behandeln müssen, um gegebenenfalls dort einen Ausschluss zu verfügen, nicht erst hinter- her im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht. Das streitberufene Gericht ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. VB.2005.00286 E.2.5 in fi- ne) angesichts der aufgezeigten Verfahrenskonstellation zur Auffassung gelangt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf einen Ausschlussgrund berufen kann, falls sie sich nicht bereits im Rahmen des Submissionsverfahrens zu einem Ausschluss im Sinne von Art. 22 SubG entschieden hat (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 452). d) Aus dem Gesagten folgert das Gericht – im Sinne eines Zwischenergeb- nisses –, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde- gegnerin 2 sei vom Vergabeverfahren auszuschliessen, nicht einzutreten ist. Allenfalls wäre das Angebot der Beschwerdeführerin vom Vergabever-

- 8 - fahren auszuschliessen gewesen, dies hätte aber dort geschehen müs- sen, womit das jetzige Beschwerdeverfahren möglicherweise mittels Pro- zessurteil (Nichteintreten) zum Voraus dahingefallen wäre. Der Vollstän- digkeit halber sei nur noch erwähnt, dass ein zweistufiges Verfahren (mit

1. Schritt: Teilnehmerfeld abschliessend festlegen – durch separaten Ent- scheid über allfälligen Ausschluss; und 2. Schritt: Durchführung Haupt- vergabeverfahren) eine durchaus praktikable und prüfenswerte Alternati- ve zum bisherigen Vorgehen wäre.

4. a) In materieller Hinsicht gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- gegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2015 (auf S. 6-8) einige Vorgänge der ausgeschriebenen Arbeiten und Überlegungen betreffend deren Ausführungen erklärt, die relevant für die Bewertung der Angebote sind. Diese als „Vorbemerkungen“ deklarierten Erläuterungen sind sach- lich und nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 1 zuläs- sigerweise bei der Bewertung der Angebote davon leiten lassen durfte. b) Was die Beurteilung der in der Ausschreibung aufgeführten Zuschlagskri- terien samt Gewichtung betrifft (Preis 45%, Lieferanten/Ausrüstung 45%, Geschäftsabwicklung 10%), gilt es prinzipiell vorauszuschicken, dass sich das Verwaltungsgericht gemäss konstanter Praxis grosse Zurückhaltung bei der Überprüfung der Benotung auferlegt (vgl. VGU U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.7a, U 12 107 E.2c vom 28. Mai 2013, U 11 19 E.2 vom 28. Juni 2011). Entsprechend eingeschränkt ist die Kognition bzw. der ge- richtliche Beurteilungsspielraum, was im Ergebnis einer (blossen) Willkür- prüfung nahekommt. Aus diesem Grund genügt bereits eine summarische Überprüfung der materiell im Einzelnen als ungenügend gerügten Verga- be- und Auftragspositionen durch das streitberufene Verwaltungsgericht. c) In Bezug auf das erste Zuschlagskriterium des Gesamtpreises (bei ei- ner Gewichtung von 45%) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht ex-

- 9 - plizit eine falsche Bewertung. Sie hat mit dem günstigsten Angebotspreis von Fr. 0.94 Mio. auch das Punktemaximum von 45 Punkten erhalten; die Beschwerdegegnerin 2 mit einem um 16% höheren Preis korrekt eine um 16% tiefere Bewertung, d.h. 38 Punkte. Dieses Vorgehen der Beschwer- degegnerin 1 gibt sicherlich zu keinen Beanstandungen Anlass. d) Hinsichtlich des zweiten Zuschlagskriteriums „Lieferanten“ (mit Gewich- tung 45%) gilt es zwischen den einzelnen Teilkomponenten (Erfahrung; Ausrüstung; fachliche Qualifikation; organisatorische und technische Fähigkeit; Qualität der abgegebenen Dokumente) zu unterscheiden und diese – gesondert betrachtet – zu würdigen: Beim Kriterium Erfahrung erhält die Beschwerdegegnerin 2 das Punkte- maximum (12 Punkte), die Beschwerdeführerin hingegen nur 6 Punkte. Die Beschwerdegegnerin 1 begründet die Differenz mit vollständigen und guten Objekt- und Personenreferenzen in den Bereichen HDW und Kor- rosionsschutz; bei der Beschwerdeführerin vermisste sie demgegenüber spezifische Referenzen im Bereich HDW, was zu einem entsprechenden Punkteabzug führte. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Bewer- tung in keiner Eingabe konkret. So stellt sie die bei ihr fehlenden Objekt- und Personenreferenzen im Bereich HDW auch nicht in Abrede. In ihrer Beschwerde stellt sie bloss die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 über erfahrenes und geschultes Personal verfüge für Arbeiten an Druckleitun- gen mit Durchmesser 1‘000 mm oder kleiner sowie einer Länge von über 300 m. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Referenzobjekte gesichtet und bewertet (vgl. Beilage 3 der Vergabebehörde). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 detailliert geprüft hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 - von deren Referenz- objekten die fünf letzten vertieft geprüft wurden - nur ein Referenzobjekt als nicht vergleichbar mit dem Ausschreibungsobjekt gewertet wurde; vier weiter Objekte aber vollumfänglich als vergleichbar eingestuft wurden. Im

- 10 - Gegensatz dazu wurden von vier Referenzen der Beschwerdeführerin de- ren zwei als nicht relevant bewertet ([1], da keine Sanierung, keine Spritz- verzinkung und wegen anderer Geometrie; [2] die Referenz der Subun- ternehmerin H._____ AG konnte mangels konkreter Angaben gar nicht gewertet werden, und weitere zwei als „½ relevant“ bezeichnet, da u.a. Spritzverzinkung teils belassen wurde und keine Höchstdruckwasser- strahlen zur Anwendung kamen; sowie bei einem anderen Projekt, weil aus der Beschreibung nicht klar hervorging, was gemacht wurde [z.B. Teilbereiche ..?, kein HDW]). Aus all diesen Gründen ist das streitberufe- ne Gericht zur Auffassung gelangt, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene Bewertung sachlich begründet und nachvollziehbar ist. Es ist zudem nicht ersichtlich, wo oder inwiefern sich die Beschwerde- gegnerin 1 in einem der überprüften (Referenzobjekt-) Punkte geirrt ha- ben sollte. Beim Kriterium der Ausrüstung erhält die Beschwerdegegnerin 2 die Ma- ximalpunktzahl von 12 Punkten, die Beschwerdeführerin hingegen nur 8 Punkte. Aus der Begründung in der Vernehmlassung (Ziff. 33 und 34) der Beschwerdegegnerin 1 geht in genügender Art und Weise hervor, dass die Ausrüstung der Beschwerdegegnerin 2 den Anforderungen für die zu vergebenden Arbeiten entspricht, wogegen das Angebot der Beschwerde- führerin diverse Nachteile und Unklarheiten umfasst, welche zulässiger- weise mit einem Punkteabzug belegt werden dürfen. Beispielhaft kann dazu die divergente Handhabung der HDW-Arbeiten angeführt werden: Während auf Seiten der Beschwerdeführerin eine Winde eingesetzt wird, welche nicht für Personentransporte zugelassen ist, umfasst das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 den Einsatz einer Winde, die auch Personen- transporte erlaubt. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist möglich, weil die HDW-Arbeiten bei ihr ferngesteuert ausgeführt werden; d.h. es befin- det sich keine Person im Rohr. Beim Angebot der Beschwerdegegnerin 2 sind hingegen bemannte Rohrfertigungsgänge vorgesehen und möglich.

- 11 - Letzteres ist als Vorteil zu taxieren, weil manuelle Arbeiten einer Fachkraft im Rohr selbst in der Regel schneller und effizienter durchgeführt werden können als dies mit einer automatisierten bzw. nur ferngesteuerten Winde der Fall sein dürfte (vgl. Ziff. 2.1.1 [15], S. 6, Vernehmlassung der Verga- bebehörde). Im Weiteren kann aber offen gelassen werden, ob die Vortei- le der Verfügbarkeit über einen eigenen Geräte- und Maschinenpark (An- gebot Beschwerdegegner 2) allfällige Nachteile, die der Assistenzdienst und Beizug eines Subunternehmers bei der Beschaffung der Ausrüstung (Angebot Beschwerdeführerin) mit sich bringen kann, überwiegen. Die 4 Differenzpunkte zwischen dem Angebot der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin gehen insgesamt aber trotzdem in Ordnung, wo- bei es festzuhalten gilt, dass selbst eine Gleichbewertung unter diesem Teilaspekt letztlich an der höheren Gesamtpunktzahl der Beschwerde- gegnerin 2 nichts geändert hätte. Beim Kriterium der fachlichen Qualifikation erhält die Beschwerdegegne- rin 2 das Maximum von 8 Punkten, die Beschwerdeführerin hingegen nur 5 Punkte. Die bessere Bewertung der Beschwerdegegnerin 2 wird damit begründet, dass die fachlichen Qualifikationen der Schlüsselpersonen den vorgesehenen Arbeiten (HDW und Korrosionsschutz) entsprächen, wogegen das Angebot der Beschwerdeführerin auch hier Defizite aufwies; so enthält ihr Angebot tatsächlich für den Bereich HDW keine zutreffen- den Referenzen der Schlüsselpersonen für lange Druckleitungen und Spritzverzinkungen. Was den Korrosionsschutz betrifft, so fehlen – wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt – konkrete Informationen über die Ausbildung und Weiterbildung der einge- setzten Arbeiter. Dies im Gegensatz zu den Personenreferenzen der Be- schwerdegegnerin 2, welche im Stil eines Lebenslaufes Auskunft darüber geben, was die eingesetzten Schlüsselpersonen gelernt und wie sie sich weitergebildet haben. In einer Gesamtbetrachtung erachtet das Gericht die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mit 5 Punkten gar

- 12 - als grosszügig bemessen, wäre eine tiefere Wertung doch ebenfalls ver- tretbar gewesen. Beim Kriterium der organisatorischen und technischen Fähigkeit bietet sich bezüglich der Punktevergabe dasselbe Bild wie zuvor bei der fachli- chen Qualifikation: 8 Punkte (Maximum) für die Beschwerdegegnerin 2, hingegen 5 Punkte für die Beschwerdeführerin. Auch hier führt die Be- schwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 38 auf S. 12) auf, welche Mängel im Angebot der Beschwerdeführerin zu einem Punkteab- zug geführt haben. Exemplarisch seien dazu nur die ungenügenden An- gaben zum Schichtbetrieb erwähnt: Die Beschwerdegegnerin 2 gibt hier im Unternehmergespräch an, dass die HDW-Arbeiten laufend durchge- führt werden sollen, die weiteren Arbeiten im 2-Schichtbetrieb; Überwa- chungsarbeiten sollen sodann an den Wochenenden stattfinden. Gemäss Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 (S. 14 Nr. 14) bestätigte ihr die Beschwerdegegnerin 2 noch, dass sie die Bewilligungen für die Sams- tags- und Sonntagsarbeiten vorgängig einholen werde. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Unternehmergespräch auf den Standpunkt, dass sie keine Bewilligungen benötigen würde, da sie „nicht einer Gewerkschaft unterstellt“ sei (Vernehmlassung der Beschwerde- gegnerin 1, S. 19 Nr. 14). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 dem entge- genhält, dass die Beschwerdeführerin so oder anders für Samstags- und Sonntagsarbeit eine Bewilligung einholen muss, trifft dies zu, ebenso wie die Schlussfolgerung daraus, wonach die Beschwerdeführerin die Termin- risiken nicht genügend ernst nimmt. Unter Berücksichtigung dieser fest- gestellten Abweichungen erachtet das Gericht den vorgenommenen Punkteabzug (-3) bei der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegeg- nerin 1 für sachlich begründet und gerechtfertigt. Beim Kriterium der Qualität der abgegebenen Dokumente ist die Be- schwerdegegnerin 2 mit dem Maximum von 5 Punkten, das Angebot der Beschwerdeführerin hingegen mit 3 Punkten bewertet worden. Die Be-

- 13 - schwerdegegnerin 1 argumentiert, dass die Beschwerdeführerin wesentli- che Unterlagen nicht eingereicht habe, in den abgegebenen Unterlagen wichtige Informationen fehlten und sich verschiedene Unterlagen und In- formationen nicht auf das Projekt beziehen würden. Was konkret bemän- gelt wird, ergibt sich aus der Vernehmlassung (Ziff. 2.10.2, S. 16 ff.) der Beschwerdegegnerin 1, die eine Transkription der Vorprüfung des Ange- bots der Beschwerdeführerin enthält (vgl. Angebot Beschwerdegegnerin 2

- unter Ziff. 2.10.1, S. 14 ff.). Wie zusammenfassend in der Vernehmlas- sung (Ziff. 48, S. 20) der Beschwerdegegnerin 1 dargestellt, muss das Angebot der Beschwerdeführerin tatsächlich in mehreren Punkten als un- vollständig bezeichnet werden: So fehlen im „Dokument Installationen“ namentlich Angaben zu Einhausungen, zu Elektroinstallationen bei den Fixpunkten, über die Winden und über den Energiebedarf für Winde und HDW-Arbeiten; bei der Darstellung der Gefährdungsanalyse und des Si- cherheitskonzepts fehlen Angaben zur Verhinderung von unzulässigem Strahlabtrag; bei den Schlüsselpersonen und der Subunternehmerin feh- len Angaben zu Weiterbildungen bzw. Personenreferenzen mit Ausbil- dung; beim Beschichtungssystem fehlen Angaben zum gewählten System und zu eigenen Erfahrungen mit der beabsichtigten Applikationstechnik. Mit diesen Versäumnissen begründet die Beschwerdegegnerin 1 auch den beantragten nachträglichen Ausschluss der Beschwerdeführerin (vgl. oben Ziff. 2.1); will und kann man einen nachträglichen Ausschluss aus Fairness-, Arbeitsaufwand-, Zeitverzögerungs- sowie auch Kosten- und Entschädigungsgründen nicht aussprechen, so dürfen die festgestellten Versäumnisse aber zumindest in die Bewertung einfliessen. Selbst wenn das Gericht hier eine doppelte negative Bewertung bei den Personenrefe- renzen neutralisieren würde, sind die Versäumnisse aber noch gravierend genug, um zwei Punkte vom Maximum abziehen zu dürfen. An der Be- wertung gibt es also auch in dieser Beziehung nichts auszusetzen.

- 14 - e) In Bezug auf das dritte Zuschlagskriterium der Geschäftsabwicklung (mit Gewichtung 10%) hat die Beschwerdegegnerin 2 die vollen 10 Punk- te erhalten, die Beschwerdeführerin hingegen nur 6 Punkte. Wird der bis hierhin erreichte Punktestand der Beschwerdegegnerin 1 von 83 Punkten in Relation zu demjenigen der Beschwerdeführerin von 72 Punkten ge- setzt, so steht bereits jetzt fest, dass die Beschwerdeführerin die Be- schwerdegegnerin 2 selbst bei Gleichbewertung dieses dritten Kriteriums (+4) nicht mehr überholen könnte. Dasselbe würde sogar gelten, wenn man die 4 Differenzpunkte unter dem Teilaspekt „Ausrüstung“ ebenfalls noch neutralisieren würde, weil die Gesamtpunktzahl der Beschwerdefüh- rerin mit 86 (72+6 [+4+4]) noch immer deutlich unterhalb derjenigen der Beschwerdegegnerin 2 mit 93 (83+10) liegen würde; zumal die Be- schwerdeführerin nicht vorbringt, das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 sei beim Kriterium Geschäftsabwicklung zu Unrecht mit 10 Punkten be- wertet worden. Die Beschwerdeführerin zeigt insbesondere nicht auf, wie viele Punkte abzuziehen wären und weshalb; sie behauptet bloss, dass sie mit dem abgegebenen Terminprogramm die Vorgaben der Beschwer- degegnerin 1 zu 100% erfülle. Wie bereits oben beziffert, würden die 4 bzw. total 8 zu gewinnenden Zusatzpunkte für die Beschwerdeführerin am Endergebnis aber noch immer nichts ändern. f) Die materielle Betrachtung aller geprüften Streitpunkte (vgl. E.4a-e) ergibt somit, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Angebot der Beschwerdegeg- nerin 2 im Resultat zu Recht höher bzw. besser bewertet hat als dasjeni- ge der Beschwerdeführerin. Die angefochtene (Vergabe-) Verfügung vom

26. März 2015 ist demnach materiell zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde vom 4. April 2015 führt, soweit darauf – aus formellen Grün- den (E.3b) – überhaupt eingetreten werden kann.

- 15 - 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen (Partei-) Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 wird praxisgemäss verzichtet (Art. 78 Abs. 1 VRG). Eine solche Entschädigung steht der an- waltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls nicht zu, weil sie le- diglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Zur Höhe der Gerichtskosten sei einzig noch vermerkt, dass angesichts eines Angebotswertes von Fr. 0.94 Mio. (im Baunebengewerbe) eine zu erhebende Staatsgebühr von Fr. 5‘000.-- angemessen und gerechtfertigt erscheint; zumal einige Rechtsfragen aufgeworfen wurden und eine um- fassende Überprüfung der Angebotsbewertung verlangt und vom Gericht auch vorgenommen wurde (so insbesondere E.4d). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- zusammen Fr. 5'352.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung] - 16 -
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 31

1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 3. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Isler, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission 1. In der vorliegenden Submission geht es um die Neuerstellung des Korro- sionsschutzes in der 1'000 m langen Druckleitung vom D._____ hinab zur

- 2 - Kraftwerkzentrale E._____. Die B._____ AG schrieb am 10. Oktober 2014 diese Arbeiten im offenen Verfahren aus. In der Gewichtung wurden 45% für den Preis eingesetzt, 45% für den Lieferanten und 10% für die Abwick- lung. Innert Frist (12. Januar 2015) gingen vier Angebote ein. Die Offert- öffnung zeigte folgendes Bild: A._____ AG, Fr. 940'000.00 F._____ AG, Fr. 1'018'024.00 G._____ AG Fr. 1'072'699.00 C._____ AG, Fr. 1'091'700.00 Alle Offerenten wurden auf den 25. Februar 2015 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen zur Klärung offener Fragen. Die Reihenfolge nach der Bewertung präsentierte sich wie folgt: C._____ AG, 93 Punkte G._____ AG, 88 Punkte F._____ AG, 81 Punkte A._____ AG, 78 Punkte 2. Mit Verfügung vom 26. März 2015 wurden die Arbeiten an die C._____ AG vergeben als wirtschaftlich günstigstes Angebot. Die Vergabebehörde wies in der Begründung darauf hin, dass die Zuschlagsempfängerin über ausreichende Referenzerfahrung für dieses Projekt verfüge sowie über erfahrenes und geschultes Personal; weiter biete das vorgelegte Vorge- henskonzept technische und terminliche Vorteile bzw. Reserven. Die Prä- sentation bei der Fragenbeantwortung sei überzeugend gewesen. Schliesslich besitze die Zuschlagsempfängerin eine eigene, mehrfach bewährte HDW-Ausrüstung und eigene Seilwinden, weshalb sie nicht auf Subunternehmer und Fremdleistungen angewiesen sei. 3. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am

4. April 2015 Beschwerde und beantragte die Annullierung der Vergabe, die Überprüfung der Angebotsbewertung durch eine neutrale Stelle sowie

- 3 - eine Neuvergabe des Auftrages an die Firma mit der dannzumaligen höchsten Punktezahl unter Einhaltung der Vergabekriterien in der Aus- schreibung. Diese Anträge begründet die Beschwerdeführerin mit einer von der Vergabebehörde subjektiv vorgenommenen Bewertung, welche vom angerufenen Gericht zu überprüfen sei. In ihrer Ergänzung der Be- schwerdeschrift wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Zu- schlagsempfängerin ihr Angebot nur für den Sommer abgegeben habe, obschon in den Ausschreibungsunterlagen je eine Variante für den Som- mer und für den Winter verlangt wurden. Die Beschwerdeführerin verlangt daher den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren wegen Unvollständigkeit ihres Angebots. 4. Mit Eingabe vom 29. April 2015 beantragte die Vergabebehörde (Be- schwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit darauf einzutreten sei. Weiter wurde ein Geheimhaltungsinteresse an den Vergabeakten und den Angeboten der anderen Offerenten geltend ge- macht und begründet. Der Antrag auf Nichteintreten wird damit begrün- det, dass das Angebot der Beschwerdeführerin unvollständig sei und da- her im Vergabeprozess hätte ausgeschlossen werden müssen; es mangle somit der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation. In materiel- ler Hinsicht erklärt und verteidigt die Beschwerdegegnerin 1 detailliert die höhere Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin gegenüber demjenigen der Beschwerdeführerin. 5. Die gleichentags von der Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin 2) eingegangene Vernehmlassung enthält keinen Antrag, sondern erschöpft sich in einer eher polemischen Entgegnung der in der Beschwerde erho- benen Vorwürfe. 6. Am 4. Mai 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 auf, sich zu einem allfälligen Geheimhal-

- 4 - tungsinteresse an ihren Offerten zu äussern. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 legte der Instruktionsrichter sodann den Umfang der Akteneinsicht fest und setzte der Beschwerdeführerin Frist an für eine Replik. Keine der Offerentinnen verlangte in der Folge Akteneinsicht. 7. Die am 19. Juni 2015 verspätet eingegangene Replik (Frist: 15. Juni

2015) wurde zu den Akten genommen und der Schriftenwechsel für ab- geschlossen erklärt. 8. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auf eine abschliessende Stellungnahme unter Hinweis, dass die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin in ihrer verspäteten Replik ohnehin weitest- gehend unzutreffend bzw. irrelevant seien und widerlegt werden könnten. Dem Schreiben beigelegt war eine Honorarnote. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier die Verfügung vom 26. März 2015, worin die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin 1) die Auftragsarbeiten betreffend Neuerstellung des Korrosionsschutzes entlang einer Druckleitung zu einer Kraftwerkzentrale an die als wirtschaftlich günstigste Anbieterin ermittelte C._____ AG (Beschwerdegegnerin 2; Gesamtpunktzahl 93 – Angebots- preis Mio. Fr. 1.0917) vergab, womit die bloss mit 78 Punkten – (trotz niedrigeren Angebotspreises von Mio. Fr. 0.94) – bewertete A._____ AG (Beschwerdeführerin) nicht einverstanden war und daher dagegen Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob, mit den Begehren um Annullierung der Vergabe und Neuvergabe des Auftra- ges an einen der Wettbewerbsteilnehmer unter Ausschluss der Be- schwerdegegnerin 2. Beschwerdethema ist die Rechtmässigkeit der vor- genommenen Vergabe anhand der zuvor in den Ausschreibungsunterla-

- 5 - gen gewichteten Zuschlagskriterien (Preis 45%, Lieferanten/Ausrüstung 45%, Geschäftsabwicklung 10%) sowie formell zunächst die Klärung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, nachdem die Beschwer- degegnerin 1 in ihrer Stellungnahme (vgl. im Sachverhalt Ziff. 4, hiervor) noch beantragte, dass das Angebot der Beschwerdeführerin (seinerseits) unvollständig sei und deshalb bereits im Vergabeprozess hätte ausge- schlossen werden müssen. Es habe der Beschwerdeführerin deswegen schon an der Anfechtungsbefugnis gefehlt, weshalb auf die Beschwerde überhaupt nicht einzutreten sei. 2. Auf den konkreten Fall finden unbestritten das kantonale Submissionsge- setz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverord- nung (SubV; BR 803.310) sowie ergänzend die Bestimmungen der Inter- kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) Anwendung. In Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrie- ben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfü- gungen (Vergabeentscheide) des Auftraggebers (Vergabebehörde) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten insbesondere auch der Zu- schlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff- nung der Verfügung einzureichen (Art. 26 Abs. 1 SubG). Vorliegend ist erstellt, dass der angefochtene Vergabeentscheid vom 26. März 2015 da- tiert und die Beschwerdeschrift vom 4. April 2015 daher korrekt innert der 10-tätigen Anfechtungsfrist beim dafür örtlich, sachlich sowie auch funkti- onell zuständigen Verwaltungsgericht erhoben wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

- 6 -

3. a) Was die Kognition (Überprüfungsbefugnis) des streitberufenen Gerichts betrifft, so ist dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsge- richts zu verweisen, wonach Folgendes gilt: Die Überprüfung von Verfü- gungen im Submissionsverfahren nach Art. 27 SubG entspricht derjeni- gen nach Art. 51 VRG und ist somit auf Rechtsverletzungen einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts be- schränkt. Das Verwaltungsgericht kann dagegen nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Im Be- sonderen bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina – praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 29 vom 12. Juli 2012 E.2a mit Hinweis auf VGU U 07 25 vom 1. Juni 2007 E.3). Mit Blick auf ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem wird entsprechend verlangt, dass es sachlich haltbar ist und auf alle An- bietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet wird (VGU U 04 134 vom 11. Januar 2005 E.2). b) Die Beschwerdeführerin als unterliegende Offerentin ist grundsätzlich le- gitimiert, Beschwerde zu erheben. In der Beschwerdeschrift beanstandet sie die Bewertung der Angebote zu ihren Lasten, wozu sie sicher berech- tigt ist. Zweifel sind dann aber angebracht am nachträglich (in Ergänzung der Beschwerde) verlangten Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Vergabeverfahren, und zwar einerseits, weil dies erst nachträglich (am 20. April 2015) und damit nachweislich längst nach Ablauf der Be- schwerdefrist (am 5. April 2015) verlangt wurde, und andererseits, weil der Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 nicht automatisch bedeuten

- 7 - würde, dass der Zuschlag an die Beschwerdeführerin ginge, hat diese doch von allen vier Anbieterinnen die tiefste Punktezahl erhalten (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1). Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden kann, als darin (zu spät) der Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 beantragt wurde. c) Die Beschwerdegegnerin 1 verlangt umgekehrt den Ausschluss der Be- schwerdeführerin wegen angeblich unvollständigen Angebotsunterlagen derselben. Für diesen Antrag stützt sich die Beschwerdegegnerin 1 na- mentlich auf VGU U 12 58 vom 26. Juli 2012 E.3h, in welchem das Ver- waltungsgericht - wenn auch ohne Begründung - einen solchen nachträg- lichen Ausschluss einer Beschwerdeführerin vornahm. Bei einer vertieften Betrachtungsweise vermag ein solches Vorgehen aber nicht zu überzeu- gen, hätte die Beschwerdegegnerin 1 doch die nun von ihr selbst gerüg- ten Mängel fairerweise bereits im Vergabeverfahren behandeln müssen, um gegebenenfalls dort einen Ausschluss zu verfügen, nicht erst hinter- her im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht. Das streitberufene Gericht ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. VB.2005.00286 E.2.5 in fi- ne) angesichts der aufgezeigten Verfahrenskonstellation zur Auffassung gelangt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf einen Ausschlussgrund berufen kann, falls sie sich nicht bereits im Rahmen des Submissionsverfahrens zu einem Ausschluss im Sinne von Art. 22 SubG entschieden hat (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 452). d) Aus dem Gesagten folgert das Gericht – im Sinne eines Zwischenergeb- nisses –, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde- gegnerin 2 sei vom Vergabeverfahren auszuschliessen, nicht einzutreten ist. Allenfalls wäre das Angebot der Beschwerdeführerin vom Vergabever-

- 8 - fahren auszuschliessen gewesen, dies hätte aber dort geschehen müs- sen, womit das jetzige Beschwerdeverfahren möglicherweise mittels Pro- zessurteil (Nichteintreten) zum Voraus dahingefallen wäre. Der Vollstän- digkeit halber sei nur noch erwähnt, dass ein zweistufiges Verfahren (mit

1. Schritt: Teilnehmerfeld abschliessend festlegen – durch separaten Ent- scheid über allfälligen Ausschluss; und 2. Schritt: Durchführung Haupt- vergabeverfahren) eine durchaus praktikable und prüfenswerte Alternati- ve zum bisherigen Vorgehen wäre.

4. a) In materieller Hinsicht gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- gegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2015 (auf S. 6-8) einige Vorgänge der ausgeschriebenen Arbeiten und Überlegungen betreffend deren Ausführungen erklärt, die relevant für die Bewertung der Angebote sind. Diese als „Vorbemerkungen“ deklarierten Erläuterungen sind sach- lich und nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 1 zuläs- sigerweise bei der Bewertung der Angebote davon leiten lassen durfte. b) Was die Beurteilung der in der Ausschreibung aufgeführten Zuschlagskri- terien samt Gewichtung betrifft (Preis 45%, Lieferanten/Ausrüstung 45%, Geschäftsabwicklung 10%), gilt es prinzipiell vorauszuschicken, dass sich das Verwaltungsgericht gemäss konstanter Praxis grosse Zurückhaltung bei der Überprüfung der Benotung auferlegt (vgl. VGU U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.7a, U 12 107 E.2c vom 28. Mai 2013, U 11 19 E.2 vom 28. Juni 2011). Entsprechend eingeschränkt ist die Kognition bzw. der ge- richtliche Beurteilungsspielraum, was im Ergebnis einer (blossen) Willkür- prüfung nahekommt. Aus diesem Grund genügt bereits eine summarische Überprüfung der materiell im Einzelnen als ungenügend gerügten Verga- be- und Auftragspositionen durch das streitberufene Verwaltungsgericht. c) In Bezug auf das erste Zuschlagskriterium des Gesamtpreises (bei ei- ner Gewichtung von 45%) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht ex-

- 9 - plizit eine falsche Bewertung. Sie hat mit dem günstigsten Angebotspreis von Fr. 0.94 Mio. auch das Punktemaximum von 45 Punkten erhalten; die Beschwerdegegnerin 2 mit einem um 16% höheren Preis korrekt eine um 16% tiefere Bewertung, d.h. 38 Punkte. Dieses Vorgehen der Beschwer- degegnerin 1 gibt sicherlich zu keinen Beanstandungen Anlass. d) Hinsichtlich des zweiten Zuschlagskriteriums „Lieferanten“ (mit Gewich- tung 45%) gilt es zwischen den einzelnen Teilkomponenten (Erfahrung; Ausrüstung; fachliche Qualifikation; organisatorische und technische Fähigkeit; Qualität der abgegebenen Dokumente) zu unterscheiden und diese – gesondert betrachtet – zu würdigen: Beim Kriterium Erfahrung erhält die Beschwerdegegnerin 2 das Punkte- maximum (12 Punkte), die Beschwerdeführerin hingegen nur 6 Punkte. Die Beschwerdegegnerin 1 begründet die Differenz mit vollständigen und guten Objekt- und Personenreferenzen in den Bereichen HDW und Kor- rosionsschutz; bei der Beschwerdeführerin vermisste sie demgegenüber spezifische Referenzen im Bereich HDW, was zu einem entsprechenden Punkteabzug führte. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Bewer- tung in keiner Eingabe konkret. So stellt sie die bei ihr fehlenden Objekt- und Personenreferenzen im Bereich HDW auch nicht in Abrede. In ihrer Beschwerde stellt sie bloss die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 über erfahrenes und geschultes Personal verfüge für Arbeiten an Druckleitun- gen mit Durchmesser 1‘000 mm oder kleiner sowie einer Länge von über 300 m. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Referenzobjekte gesichtet und bewertet (vgl. Beilage 3 der Vergabebehörde). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 detailliert geprüft hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 - von deren Referenz- objekten die fünf letzten vertieft geprüft wurden - nur ein Referenzobjekt als nicht vergleichbar mit dem Ausschreibungsobjekt gewertet wurde; vier weiter Objekte aber vollumfänglich als vergleichbar eingestuft wurden. Im

- 10 - Gegensatz dazu wurden von vier Referenzen der Beschwerdeführerin de- ren zwei als nicht relevant bewertet ([1], da keine Sanierung, keine Spritz- verzinkung und wegen anderer Geometrie; [2] die Referenz der Subun- ternehmerin H._____ AG konnte mangels konkreter Angaben gar nicht gewertet werden, und weitere zwei als „½ relevant“ bezeichnet, da u.a. Spritzverzinkung teils belassen wurde und keine Höchstdruckwasser- strahlen zur Anwendung kamen; sowie bei einem anderen Projekt, weil aus der Beschreibung nicht klar hervorging, was gemacht wurde [z.B. Teilbereiche ..?, kein HDW]). Aus all diesen Gründen ist das streitberufe- ne Gericht zur Auffassung gelangt, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene Bewertung sachlich begründet und nachvollziehbar ist. Es ist zudem nicht ersichtlich, wo oder inwiefern sich die Beschwerde- gegnerin 1 in einem der überprüften (Referenzobjekt-) Punkte geirrt ha- ben sollte. Beim Kriterium der Ausrüstung erhält die Beschwerdegegnerin 2 die Ma- ximalpunktzahl von 12 Punkten, die Beschwerdeführerin hingegen nur 8 Punkte. Aus der Begründung in der Vernehmlassung (Ziff. 33 und 34) der Beschwerdegegnerin 1 geht in genügender Art und Weise hervor, dass die Ausrüstung der Beschwerdegegnerin 2 den Anforderungen für die zu vergebenden Arbeiten entspricht, wogegen das Angebot der Beschwerde- führerin diverse Nachteile und Unklarheiten umfasst, welche zulässiger- weise mit einem Punkteabzug belegt werden dürfen. Beispielhaft kann dazu die divergente Handhabung der HDW-Arbeiten angeführt werden: Während auf Seiten der Beschwerdeführerin eine Winde eingesetzt wird, welche nicht für Personentransporte zugelassen ist, umfasst das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 den Einsatz einer Winde, die auch Personen- transporte erlaubt. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist möglich, weil die HDW-Arbeiten bei ihr ferngesteuert ausgeführt werden; d.h. es befin- det sich keine Person im Rohr. Beim Angebot der Beschwerdegegnerin 2 sind hingegen bemannte Rohrfertigungsgänge vorgesehen und möglich.

- 11 - Letzteres ist als Vorteil zu taxieren, weil manuelle Arbeiten einer Fachkraft im Rohr selbst in der Regel schneller und effizienter durchgeführt werden können als dies mit einer automatisierten bzw. nur ferngesteuerten Winde der Fall sein dürfte (vgl. Ziff. 2.1.1 [15], S. 6, Vernehmlassung der Verga- bebehörde). Im Weiteren kann aber offen gelassen werden, ob die Vortei- le der Verfügbarkeit über einen eigenen Geräte- und Maschinenpark (An- gebot Beschwerdegegner 2) allfällige Nachteile, die der Assistenzdienst und Beizug eines Subunternehmers bei der Beschaffung der Ausrüstung (Angebot Beschwerdeführerin) mit sich bringen kann, überwiegen. Die 4 Differenzpunkte zwischen dem Angebot der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin gehen insgesamt aber trotzdem in Ordnung, wo- bei es festzuhalten gilt, dass selbst eine Gleichbewertung unter diesem Teilaspekt letztlich an der höheren Gesamtpunktzahl der Beschwerde- gegnerin 2 nichts geändert hätte. Beim Kriterium der fachlichen Qualifikation erhält die Beschwerdegegne- rin 2 das Maximum von 8 Punkten, die Beschwerdeführerin hingegen nur 5 Punkte. Die bessere Bewertung der Beschwerdegegnerin 2 wird damit begründet, dass die fachlichen Qualifikationen der Schlüsselpersonen den vorgesehenen Arbeiten (HDW und Korrosionsschutz) entsprächen, wogegen das Angebot der Beschwerdeführerin auch hier Defizite aufwies; so enthält ihr Angebot tatsächlich für den Bereich HDW keine zutreffen- den Referenzen der Schlüsselpersonen für lange Druckleitungen und Spritzverzinkungen. Was den Korrosionsschutz betrifft, so fehlen – wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt – konkrete Informationen über die Ausbildung und Weiterbildung der einge- setzten Arbeiter. Dies im Gegensatz zu den Personenreferenzen der Be- schwerdegegnerin 2, welche im Stil eines Lebenslaufes Auskunft darüber geben, was die eingesetzten Schlüsselpersonen gelernt und wie sie sich weitergebildet haben. In einer Gesamtbetrachtung erachtet das Gericht die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mit 5 Punkten gar

- 12 - als grosszügig bemessen, wäre eine tiefere Wertung doch ebenfalls ver- tretbar gewesen. Beim Kriterium der organisatorischen und technischen Fähigkeit bietet sich bezüglich der Punktevergabe dasselbe Bild wie zuvor bei der fachli- chen Qualifikation: 8 Punkte (Maximum) für die Beschwerdegegnerin 2, hingegen 5 Punkte für die Beschwerdeführerin. Auch hier führt die Be- schwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 38 auf S. 12) auf, welche Mängel im Angebot der Beschwerdeführerin zu einem Punkteab- zug geführt haben. Exemplarisch seien dazu nur die ungenügenden An- gaben zum Schichtbetrieb erwähnt: Die Beschwerdegegnerin 2 gibt hier im Unternehmergespräch an, dass die HDW-Arbeiten laufend durchge- führt werden sollen, die weiteren Arbeiten im 2-Schichtbetrieb; Überwa- chungsarbeiten sollen sodann an den Wochenenden stattfinden. Gemäss Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 (S. 14 Nr. 14) bestätigte ihr die Beschwerdegegnerin 2 noch, dass sie die Bewilligungen für die Sams- tags- und Sonntagsarbeiten vorgängig einholen werde. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Unternehmergespräch auf den Standpunkt, dass sie keine Bewilligungen benötigen würde, da sie „nicht einer Gewerkschaft unterstellt“ sei (Vernehmlassung der Beschwerde- gegnerin 1, S. 19 Nr. 14). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 dem entge- genhält, dass die Beschwerdeführerin so oder anders für Samstags- und Sonntagsarbeit eine Bewilligung einholen muss, trifft dies zu, ebenso wie die Schlussfolgerung daraus, wonach die Beschwerdeführerin die Termin- risiken nicht genügend ernst nimmt. Unter Berücksichtigung dieser fest- gestellten Abweichungen erachtet das Gericht den vorgenommenen Punkteabzug (-3) bei der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegeg- nerin 1 für sachlich begründet und gerechtfertigt. Beim Kriterium der Qualität der abgegebenen Dokumente ist die Be- schwerdegegnerin 2 mit dem Maximum von 5 Punkten, das Angebot der Beschwerdeführerin hingegen mit 3 Punkten bewertet worden. Die Be-

- 13 - schwerdegegnerin 1 argumentiert, dass die Beschwerdeführerin wesentli- che Unterlagen nicht eingereicht habe, in den abgegebenen Unterlagen wichtige Informationen fehlten und sich verschiedene Unterlagen und In- formationen nicht auf das Projekt beziehen würden. Was konkret bemän- gelt wird, ergibt sich aus der Vernehmlassung (Ziff. 2.10.2, S. 16 ff.) der Beschwerdegegnerin 1, die eine Transkription der Vorprüfung des Ange- bots der Beschwerdeführerin enthält (vgl. Angebot Beschwerdegegnerin 2

- unter Ziff. 2.10.1, S. 14 ff.). Wie zusammenfassend in der Vernehmlas- sung (Ziff. 48, S. 20) der Beschwerdegegnerin 1 dargestellt, muss das Angebot der Beschwerdeführerin tatsächlich in mehreren Punkten als un- vollständig bezeichnet werden: So fehlen im „Dokument Installationen“ namentlich Angaben zu Einhausungen, zu Elektroinstallationen bei den Fixpunkten, über die Winden und über den Energiebedarf für Winde und HDW-Arbeiten; bei der Darstellung der Gefährdungsanalyse und des Si- cherheitskonzepts fehlen Angaben zur Verhinderung von unzulässigem Strahlabtrag; bei den Schlüsselpersonen und der Subunternehmerin feh- len Angaben zu Weiterbildungen bzw. Personenreferenzen mit Ausbil- dung; beim Beschichtungssystem fehlen Angaben zum gewählten System und zu eigenen Erfahrungen mit der beabsichtigten Applikationstechnik. Mit diesen Versäumnissen begründet die Beschwerdegegnerin 1 auch den beantragten nachträglichen Ausschluss der Beschwerdeführerin (vgl. oben Ziff. 2.1); will und kann man einen nachträglichen Ausschluss aus Fairness-, Arbeitsaufwand-, Zeitverzögerungs- sowie auch Kosten- und Entschädigungsgründen nicht aussprechen, so dürfen die festgestellten Versäumnisse aber zumindest in die Bewertung einfliessen. Selbst wenn das Gericht hier eine doppelte negative Bewertung bei den Personenrefe- renzen neutralisieren würde, sind die Versäumnisse aber noch gravierend genug, um zwei Punkte vom Maximum abziehen zu dürfen. An der Be- wertung gibt es also auch in dieser Beziehung nichts auszusetzen.

- 14 - e) In Bezug auf das dritte Zuschlagskriterium der Geschäftsabwicklung (mit Gewichtung 10%) hat die Beschwerdegegnerin 2 die vollen 10 Punk- te erhalten, die Beschwerdeführerin hingegen nur 6 Punkte. Wird der bis hierhin erreichte Punktestand der Beschwerdegegnerin 1 von 83 Punkten in Relation zu demjenigen der Beschwerdeführerin von 72 Punkten ge- setzt, so steht bereits jetzt fest, dass die Beschwerdeführerin die Be- schwerdegegnerin 2 selbst bei Gleichbewertung dieses dritten Kriteriums (+4) nicht mehr überholen könnte. Dasselbe würde sogar gelten, wenn man die 4 Differenzpunkte unter dem Teilaspekt „Ausrüstung“ ebenfalls noch neutralisieren würde, weil die Gesamtpunktzahl der Beschwerdefüh- rerin mit 86 (72+6 [+4+4]) noch immer deutlich unterhalb derjenigen der Beschwerdegegnerin 2 mit 93 (83+10) liegen würde; zumal die Be- schwerdeführerin nicht vorbringt, das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 sei beim Kriterium Geschäftsabwicklung zu Unrecht mit 10 Punkten be- wertet worden. Die Beschwerdeführerin zeigt insbesondere nicht auf, wie viele Punkte abzuziehen wären und weshalb; sie behauptet bloss, dass sie mit dem abgegebenen Terminprogramm die Vorgaben der Beschwer- degegnerin 1 zu 100% erfülle. Wie bereits oben beziffert, würden die 4 bzw. total 8 zu gewinnenden Zusatzpunkte für die Beschwerdeführerin am Endergebnis aber noch immer nichts ändern. f) Die materielle Betrachtung aller geprüften Streitpunkte (vgl. E.4a-e) ergibt somit, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Angebot der Beschwerdegeg- nerin 2 im Resultat zu Recht höher bzw. besser bewertet hat als dasjeni- ge der Beschwerdeführerin. Die angefochtene (Vergabe-) Verfügung vom

26. März 2015 ist demnach materiell zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde vom 4. April 2015 führt, soweit darauf – aus formellen Grün- den (E.3b) – überhaupt eingetreten werden kann.

- 15 - 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen (Partei-) Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 wird praxisgemäss verzichtet (Art. 78 Abs. 1 VRG). Eine solche Entschädigung steht der an- waltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls nicht zu, weil sie le- diglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Zur Höhe der Gerichtskosten sei einzig noch vermerkt, dass angesichts eines Angebotswertes von Fr. 0.94 Mio. (im Baunebengewerbe) eine zu erhebende Staatsgebühr von Fr. 5‘000.-- angemessen und gerechtfertigt erscheint; zumal einige Rechtsfragen aufgeworfen wurden und eine um- fassende Überprüfung der Angebotsbewertung verlangt und vom Gericht auch vorgenommen wurde (so insbesondere E.4d). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- zusammen Fr. 5'352.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

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